kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
85
=S=> BGB 1581 Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs - und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande , ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren , so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten , als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs - und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht . Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .