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=S=> BGB 1577. 1 Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573 , 1575 und 1576 nicht verlangen , solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann .
=S=> BGB 1577. 2 Einkünfte sind nicht anzurechnen , soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt ( §§ 1578 und 1578b ) leistet . Einkünfte , die den vollen Unterhalt übersteigen , sind insoweit anzurechnen , als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 1577. 3 Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten , soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre .
=S=> BGB 1577. 4 War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten , dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde , fällt das Vermögen aber später weg , so besteht kein Anspruch auf Unterhalt . Dies gilt nicht , wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann .
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