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=S=> BGB 1575. 1 Ein geschiedener Ehegatte , der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul - oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat , kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt , um eine angemessene Erwerbstätigkeit , die den Unterhalt nachhaltig sichert , zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist . Der Anspruch besteht längstens für die Zeit , in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird ; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1575. 2 Entsprechendes gilt , wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt , um Nachteile auszugleichen , die durch die Ehe eingetreten sind .
=S=> BGB 1575. 3 Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung , Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573 , so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit ( § 1574 Abs . 2 ) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht .
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