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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1574. 1 Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es , eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben .
=S=> BGB 1574. 2 Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit , die der Ausbildung , den Fähigkeiten , einer früheren Erwerbstätigkeit , dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht , soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre . Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1574. 3 Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist , obliegt es dem geschiedenen Ehegatten , sich ausbilden , fortbilden oder umschulen zu lassen , wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist .