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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1573. 1 Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat , kann er gleichwohl Unterhalt verlangen , solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag .
=S=> BGB 1573. 2 Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt ( § 1578 ) nicht aus , kann er , soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat , den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen .
=S=> BGB 1573. 3 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend , wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572 , 1575 zu gewähren war , die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind .
=S=> BGB 1573. 4 Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen , wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen , weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war , den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern . War es ihm gelungen , den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern , so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen .
=S=> BGB 1573. 5 ( weggefallen ) Fußnote