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=S=> BGB 1570. 1 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen . Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich , solange und soweit dies der Billigkeit entspricht . Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen .
=S=> BGB 1570. 2 Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus , wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht .
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