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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=U5= §1569 -- § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung

-- =S=> BGB 1569 Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten , selbst für seinen Unterhalt zu sorgen . Ist er dazu außerstande , hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften .