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=S=> BGB 1567. 1 Die Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will , weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt . Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr , wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben . BGB 1567. 2 Ein Zusammenleben über kürzere Zeit , das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll , unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht .
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