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=S=> BGB 1562. 1 Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen .
=S=> BGB 1562. 2 Wird eine Änderung des Güterstands eingetragen , so hat sich die Bekanntmachung auf die Bezeichnung des Güterstands und , wenn dieser abweichend von dem Gesetz geregelt ist , auf eine allgemeine Bezeichnung der Abweichung zu beschränken .
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