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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1558. 1 Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken , in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat .
=S=> BGB 1558. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt , durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen .