kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
103
=S=> BGB 1513. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen , wenn er berechtigt ist , dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen . Die Vorschrift des § 2336 Abs . 2 und 3 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1513. 2 Der Ehegatte kann , wenn er nach § 2338 berechtigt ist , das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken , den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschränkung unterwerfen .