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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1512 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt , den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen .