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=S=> BGB 1511. 1 Jeder Ehegatte kann für den Fall , dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird , einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen .
=S=> BGB 1511. 2 Der ausgeschlossene Abkömmling kann , unbeschadet seines Erbrechts , aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen , der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft als Pflichtteil gebühren würde , wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre . Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 1511. 3 Der dem ausgeschlossenen Abkömmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abkömmlingen nach Maßgabe des § 1501 angerechnet . Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last , denen die Ausschließung zustatten kommt .
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