60
=S=> BGB 1505 Die Vorschriften über das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abkömmlings entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft , als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abkömmling zur Zeit der Beendigung gebührende Anteil an dem Gesamtgut , als Pflichtteil gilt die Hälfte des Wertes dieses Anteils .
|