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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1503. 1 Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge teilen die ihnen zufallende Hälfte des Gesamtguts nach dem Verhältnis der Anteile , zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein würden , wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gestorben wäre .
=S=> BGB 1503. 2 Das Vorempfangene kommt nach den für die Ausgleichung unter Abkömmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung , soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist .
=S=> BGB 1503. 3 Ist einem Abkömmling , der auf seinen Anteil verzichtet hat , eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden , so fällt sie den Abkömmlingen zur Last , denen der Verzicht zustatten kommt .