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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1502. 1 Der überlebende Ehegatte ist berechtigt , das Gesamtgut oder einzelne dazu gehörende Gegenstände gegen Ersatz des Wertes zu übernehmen . Das Recht geht nicht auf den Erben über .
=S=> BGB 1502. 2 Wird die fortgesetzte Gütergemeinschaft auf Grund des § 1495 durch Urteil aufgehoben , so steht dem überlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu . Die anteilsberechtigten Abkömmlinge können in diesem Falle diejenigen Gegenstände gegen Ersatz des Wertes übernehmen , welche der verstorbene Ehegatte nach § 1477 Abs . 2 zu übernehmen berechtigt sein würde . Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausgeübt werden .