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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1501. 1 Ist einem anteilsberechtigten Abkömmling für den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gewährt worden , so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abkömmlingen gebührende Hälfte angerechnet .
=S=> BGB 1501. 2 Der überlebende Ehegatte kann mit den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen . Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung ; sie ist auch denjenigen Abkömmlingen gegenüber wirksam , welche erst später in die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintreten .