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=S=> BGB 1500. 1 Die anteilsberechtigten Abkömmlinge müssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten , die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen , bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen , als der überlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen können .
=S=> BGB 1500. 2 In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abkömmlinge anrechnen zu lassen , was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte .
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