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=S=> BGB 1499 Bei der Auseinandersetzung fallen dem überlebenden Ehegatten zur Last : 1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten , für die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen ; 2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten , die , wenn sie während der ehelichen Gütergemeinschaft in seiner Person entstanden wären , im Verhältnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein würden ; 3. eine Ausstattung , die er einem anteilsberechtigten Abkömmling über das dem Gesamtgut entsprechende Maß hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abkömmling versprochen oder gewährt hat .
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