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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1497. 1 Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander .
=S=> BGB 1497. 2 Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419 , 1472 , 1473.