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=S=> BGB 1496 Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein . Sie tritt für alle Abkömmlinge ein , auch wenn die richterliche Entscheidung auf die Klage eines der Abkömmlinge ergangen ist .
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