123
=S=> BGB 1495 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen , 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können , dass der überlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unfähig ist oder sein Recht , das Gesamtgut zu verwalten , missbraucht , 2. wenn der überlebende Ehegatte seine Verpflichtung , dem Abkömmling Unterhalt zu gewähren , verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist , 3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehegatten fällt , 4. wenn der überlebende Ehegatte die elterliche Sorge für den Abkömmling verwirkt hat oder , falls sie ihm zugestanden hätte , verwirkt haben würde .
|