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=S=> BGB 1494. 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten .
=S=> BGB 1494. 2 Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt , der als Zeitpunkt des Todes gilt .
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