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=S=> BGB 1493. 1 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet , wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet .
=S=> BGB 1493. 2 Der überlebende Ehegatte hat , wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist , die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen , ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen , die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen . Das Familiengericht kann gestatten , dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt . Die Sätze 1 und 2 gelten auch , wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört ; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht .
=S=> BGB 1493. 3 Das Standesamt , bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist , teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit .
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