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=S=> BGB 1492. 2 Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen . Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 1492. 3 Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu der Aufhebung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
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