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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1491. 1 Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten . Der Verzicht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem für den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zuständigen Gericht ; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben . Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem überlebenden Ehegatten und den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen mitteilen .
=S=> BGB 1491. 2 Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen erfolgen . Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung .
=S=> BGB 1491. 3 Steht der Abkömmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abkömmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 1491. 4 Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen , wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre .