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=S=> BGB 1490 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling , so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass . Hinterlässt er Abkömmlinge , die anteilsberechtigt sein würden , wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte , so treten die Abkömmlinge an seine Stelle . Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht , so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und , wenn solche nicht vorhanden sind , dem überlebenden Ehegatten an .
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