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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1489. 1 Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft haftet der überlebende Ehegatte persönlich .
=S=> BGB 1489. 2 Soweit die persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft , finden die für die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung ; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand , den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat .
=S=> BGB 1489. 3 Eine persönliche Haftung der anteilsberechtigten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des überlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht begründet .