kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
Orginal 0
Inhalt
111
=S=> BGB 1484. 1 Der überlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ablehnen .
=S=> BGB 1484. 2 Auf die Ablehnung finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1947 , 1950 , 1952 , 1954 bis 1957 , 1959 entsprechende Anwendung . Steht der überlebende Ehegatte unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft , so ist zur Ablehnung die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich . Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des überlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich .
=S=> BGB 1484. 3 Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ab , so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.