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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1483. 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag vereinbaren , dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird . Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung , so wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt , die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind . Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört nicht zum Nachlass ; im Übrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt .
=S=> BGB 1483. 2 Sind neben den gemeinschaftlichen Abkömmlingen andere Abkömmlinge vorhanden , so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so , wie wenn fortgesetzte Gütergemeinschaft nicht eingetreten wäre .