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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1481. 1 Wird das Gesamtgut geteilt , bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist , die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt , so hat der Ehegatte , der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat , dem anderen Ehegatten dafür einzustehen , dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird .
=S=> BGB 1481. 2 Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet , so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen , dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird .
=S=> BGB 1481. 3 Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last , so hat dieser dem anderen dafür einzustehen , dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird .