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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1478. 1 Ist die Ehe geschieden , bevor die Auseinandersetzung beendet ist , so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zurückzuerstatten , was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat ; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus , so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verhältnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen .
=S=> BGB 1478. 2 Als eingebracht sind anzusehen 1. die Gegenstände , die einem Ehegatten beim Eintritt der Gütergemeinschaft gehört haben , 2. die Gegenstände , die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat , es sei denn , dass der Erwerb den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen war , 3. die Rechte , die mit dem Tod eines Ehegatten erlöschen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist .
=S=> BGB 1478. 3 Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung .