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=S=> BGB 1477. 1 Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt .
=S=> BGB 1477. 2 Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen , die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind , insbesondere Kleider , Schmucksachen und Arbeitsgeräte . Das Gleiche gilt für die Gegenstände , die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge , durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht , durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat .
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