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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1476. 1 Der Überschuss , der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt , gebührt den Ehegatten zu gleichen Teilen .
=S=> BGB 1476. 2 Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat , muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen . Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet , bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet .