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=S=> BGB 1475. 1 Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen . Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig , so müssen die Ehegatten zurückbehalten , was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist .
=S=> BGB 1475. 2 Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last , so kann dieser nicht verlangen , dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird .
=S=> BGB 1475. 3 Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen , soweit dies erforderlich ist , um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen .
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