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=S=> BGB 1473. 1 Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird , das sich auf das Gesamtgut bezieht , wird Gesamtgut .
=S=> BGB 1473. 2 Gehört eine Forderung , die durch Rechtsgeschäft erworben ist , zum Gesamtgut , so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er erfährt , dass die Forderung zum Gesamtgut gehört ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden .
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