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=S=> BGB 1470. 1 Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben ; für die Zukunft gilt Gütertrennung .
=S=> BGB 1470. 2 Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam . Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts
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