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=S=> BGB 1468 Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet , braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen , hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen .
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