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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1464 Die Vorschriften des § 1463 Nr . 2 , 3 gelten nicht , wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören , die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen . Die Vorschriften gelten auch dann nicht , wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen .