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=S=> BGB 1461 Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten , die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt .
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