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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1460. 1 Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft , das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt , nur dann , wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist . BGB 1460. 2 Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann , wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist .