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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1459. 1 Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können , soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt , aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen ( Gesamtgutsverbindlichkeiten ) .
=S=> BGB 1459. 2 Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner . Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last , so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft .