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=S=> BGB 1456. 1 Hat ein Ehegatte darin eingewilligt , dass der andere Ehegatte selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibt , so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich , die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt . Einseitige Rechtsgeschäfte , die sich auf das Erwerbsgeschäft beziehen , sind dem Ehegatten gegenüber vorzunehmen , der das Erwerbsgeschäft betreibt .
=S=> BGB 1456. 2 Weiß ein Ehegatte , dass der andere ein Erwerbsgeschäft betreibt , und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt , so steht dies einer Einwilligung gleich .
=S=> BGB 1456. 3 Dritten gegenüber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam .
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