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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1454 Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert , bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken , das sich auf das Gesamtgut bezieht , so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln . Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits , der sich auf das Gesamtgut bezieht .