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=S=> BGB 1453. 1 Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut , so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs . 1 , 3 , 4 und des § 1367 entsprechend .
=S=> BGB 1453. 2 Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen . Hat er gewusst , dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt , so kann er nur widerrufen , wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat , der andere Ehegatte habe eingewilligt ; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen , wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war , dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte .
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