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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1452. 1 Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich , so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen , wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert .
=S=> BGB 1452. 2 Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch , wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist , das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann .