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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1450. 1 Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet , so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt , über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen , die sich auf das Gesamtgut beziehen . Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich .
=S=> BGB 1450. 2 Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben , so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten .