51
=S=> BGB 1449. 1 Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben ; für die Zukunft gilt Gütertrennung .
=S=> BGB 1449. 2 Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam . Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
|