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Dokument BGB Buch 4 Familienrecht
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=S=> BGB 1446. 1 Was der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , zum Gesamtgut schuldet , braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat , kann er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft fordern .
=S=> BGB 1446. 2 Was der Ehegatte , der das Gesamtgut nicht verwaltet , zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet , braucht er erst nach der Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten ; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen , soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen .