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=S=> BGB 1444. 1 Verspricht oder gewährt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung , so fällt ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last , soweit sie das Maß übersteigt , das dem Gesamtgut entspricht .
=S=> BGB 1444. 2 Verspricht oder gewährt der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut , so fällt sie im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last ; für den Ehegatten , der das Gesamtgut nicht verwaltet , gilt dies jedoch nur insoweit , als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Maß übersteigt , das dem Gesamtgut entspricht .
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